B. Dagegen liess C. am 1. April 2003 fristgemäss Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Untersuchung (vgl. Art. 175 StPO) wurde C. mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten A. vom 16. Januar 2004, mitgeteilt am 29. Januar 2004, wegen unvorsichtigen Umgangs mit Waffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StPO in Anklagezustand versetzt.