A. Mit Strafmandat vom 24. März 2003 erkannte der Kreispräsident B.: „1. C. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 StPO. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 3. Im Sinne von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes werden das Gewehr Steyr Mannlicher inkl. Magazin mit 3 Gewehrpatronen (Id.-Nr. 169229), das Gewehr Blader (Id.-Nr. 379832), das Gewehr Karabiner (Id.-Nr. 317576), das Gewehr Karabiner (Id.-Nr 72529) sowie die mehrläufige Flinte Merkel Suhl (Id.-Nr. 179991) gerichtlich eingezogen. 4. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: