In der strafrechtlichen Beschwerde des C., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterem Bach 6, 7002 Chur, gegen die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 16. Januar 2004, mitgeteilt am 29. Januar 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend unvorsichtiger Umgang mit Waffen (Art. 19 Abs. 1 StPO), hat sich ergeben: 2