{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-12_2004-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765c467a785806335f933d158ca9429d1e5b42205c774b3339bb0f8fad89ae4db3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765c467a785806335f933d158ca9429d1e5b42205c774b3339bb0f8fad89ae4db3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_12", "Checksum": "8e9a146f78c9a8a7331f3157fc4014fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2004 BK 2004 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.03.2004 BK 2004 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Anklageverfügung enthält den Straftatbestand, der dem Angeklagten\nvorgeworfen wird, und ist schriftlich mitzuteilen (Art. 175 Abs. 1 StPO). In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis auf den Erlass einer Anklageschrift (Padrutt, a.a.O., S. 450, Ziff. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die\nangefochtene Anklageverfügung Ausführungen zum Sachverhalt enthält, ist zwar\nunüblich, jedoch nicht gesetzwidrig. Dem massgeblichen Art. 175 Abs. 1 StPO\nist nicht zwingend zu entnehmen, dass keine Anklageschrift erlassen werden\ndarf. Zu beanstanden ist vielmehr, dass das Bezirksgerichtspräsidium A. eine Beweiswürdigung vorgenommen hat.\n4\n\nAllgemein gilt, dass die Anklageschrift sich auf das Notwendigste beschränken, also kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich und den Akten entsprechend sein soll. Die Anklageschrift hat nur einen Sachverhalt (Tatsachenbeschreibung) und nicht eine Begründung (Beweiswürdigung) weder zum objektiven noch zum subjektiven Tatbestand zu liefern (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 260, Ziff.\n7). Die Anklageschrift, welche keine Parteischrift ist, muss aufführen, welches\nhistorisches Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Es ist\nanzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (PKG 1996 Nr. 34).\n\nDiesen Anforderungen vermag die fragliche Anklageschrift nicht zu genügen. Der Bezirksgerichtsvizepräsident A. beschränkt sich in seiner Anklageschrift\nnicht auf die Darstellung des Sachverhalts, sondern führt eine eigentliche Beweiswürdigung durch. Dies ist unzulässig, weil das Gericht auf diese Weise zum\nNachteil des Beschwerdeführers beeinflusst wird, ohne dass sich dieser dagegen\nwehren kann. Es geht nicht an, in einer Anklageschrift die Widerhandlung gegen\nArt. 19 Abs. 1 StPO als „nachgewiesen“ zu bezeichnen oder die Kaufverträge\nbetreffend die Jagdgewehre als Scheingeschäfte zu qualifizieren. Kommt hinzu,\ndass die Behauptung, es handle sich bei den Kaufverträgen um Scheingeschäfte,\naktenmässig nicht belegt ist. Es fanden keine Einvernahmen in diesem Zusammenhang statt, und es finden sich auch sonst keine diesbezüglichen Urkunden\nbei den Akten. Wie bereits ausgeführt, muss aber eine Anklageschrift objektiv\nund den Akten entsprechend sein. Auch die Feststellung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten A., wonach dem Beschwerdeführer die sichergestellten Waffen\nnicht ausgehändigt werden dürfen, gehört nicht in eine Anklageverfügung beziehungsweise Anklageschrift. Es wird Sache des urteilenden Gerichts sein, darüber\nzu befinden, ob die fraglichen Waffen gerichtlich einzuziehen sind.\n\nIm Resultat kann somit festzuhalten werden, dass die Anklageverfügung\nvom 16. Januar 2004 beziehungsweise die darin integrierte Anklageschrift ungenügend ist, weshalb sie aufgehoben werden muss und die Sache zum neuen\nEntscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium A. zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.\n\n4. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das\nGericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der\n5\n\nersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf einen offensichtlichen Fehler des Bezirksgerichtspräsidiums A. zurückzuführen ist. Aus diesem\nGrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgerichtspräsidium A. aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten trägt der Kanton\nGraubünden (Art. 160 Abs. 4 StPO).\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Anklageverfügung\naufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium A. zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nBezirksgerichtspräsidiums A.. Die ausseramtlichen Kosten von Fr. 968.40\nträgt der Kanton Graubünden.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}