c) Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der von der Staatsanwaltschaft angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.