Jedenfalls kann aus den vorliegenden Akten nicht geschlossen werden, die Fahrweise von X. sei derart schwerwiegend beziehungsweise aussergewöhnlich, dass das sorgfaltswidrige Verhalten von Y. selbst als (Mit-)Ursache für den vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden völlig in den Hintergrund trete. Soweit die Staatsanwaltschaft im Verhalten des Beschwerdeführers eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem ihrer Auffassung nach verkehrsregelwidrigen Verhalten von Y. und dem eingetretenen Schaden erblickt, kann ihr daher nicht gefolgt werden.