sichtlich, weshalb diese Sorgfaltspflichtverletzung für den vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erlittenen Schaden nicht zumindest mitursächlich gewesen sein soll. Jedenfalls kann aus den vorliegenden Akten nicht geschlossen werden, die Fahrweise von X. sei derart schwerwiegend beziehungsweise aussergewöhnlich, dass das sorgfaltswidrige Verhalten von Y. selbst als (Mit-)Ursache für den vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden völlig in den Hintergrund trete.