Diese Argumentation hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es ist vorliegend ein Widerspruch in sich, Y. vorzuwerfen, auf den nachfolgenden Verkehr zu wenig Rücksicht genommen zu haben und zugleich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Sorgfaltspflichtverletzung und den vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erlittenen Schaden zu verneinen. Wie dargelegt, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aussergewöhnliche Umstände einen Unterbruch des Kausalzusammenhangs bewirken.