Da es sich hierbei um eine Übertretung handelt, wurde das Verfahren hinsichtlich der Verletzung von Verkehrsregeln an das Kreisamt A. abgetreten. Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft jedoch fest, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners und dem eingetretenen Erfolg sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen worden. Y. habe nicht damit rechnen können, rechts überholt zu werden. Diese Argumentation hält einer näheren Betrachtung nicht stand.