tergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a mit weiteren Hinweisen). b) Wie bereits ausgeführt, kommt die Staatsanwaltschaft aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses zum Schluss, der Beschwerdegegner habe Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt, indem er auf den nachfolgenden Verkehr nicht Rücksicht genommen habe. Da es sich hierbei um eine Übertretung handelt, wurde das Verfahren hinsichtlich der Verletzung von Verkehrsregeln an das Kreisamt A. abgetreten.