b) Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt insofern nicht, als nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdegegner tatsächlich in den Rückspiegel geblickt hat, den Beschwerdeführer aber trotzdem nicht gesehen hat, weil sich dieser im sichttoten Winkel befunden hat. Sodann spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner vor dem Fussgängerstreifen oder nach diesem nach rechts hat abbiegen wollen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde aber auch dann gutzuheissen, wenn man von der Sachverhaltsversion der Staatsanwaltschaft ausgeht. 5