Demgegenüber habe der Beschwerdegegner am 11. Dezember 2003 vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sich ihm von hinten genähert. Da Y. behaupte, er hätte anlässlich seines Abbiegmanövers in den Rückspiegel geblickt und X. nicht gesehen, könne ausgeschlossen werden, dass er (X.) sich von hinten genähert habe und den Beschwerdegegner rechts habe überholen wollen. Ein weiterer Widerspruch finde sich in der Einvernahme vom 11. Dezember 2003. Anlässlich dieser Einvernahme habe Y. ausgesagt, er habe noch vor dem Fussgängerstreifen nach rechts abbiegen wollen.