3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners seien widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2003 habe Y. ausgesagt, er habe den Lenker des Rollers vor dem Unfall nicht gesehen. Er wisse nicht, wo dieser gestanden oder gefahren sei. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner am 11. Dezember 2003 vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sich ihm von hinten genähert.