In Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aus, ein Automobilist müsse nicht damit rechnen, von anderen Motorfahrzeugen rechts überholt zu werden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu einem verbotenen Überholmanöver habe hinreissen lassen und den rechten Blinker am Fahrzeug von Y. ignoriert habe, lasse die Unaufmerksamkeit des Beschwerdegegners derart in den Hintergrund treten, dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges angenommen werden müsse.