Rücksicht genommen zu haben. Wenn er vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut hätte, hätte er das herannahende Kleinmotorrad frühzeitig erkennen und auf das Abbiegen verzichten können. Auch wenn zugunsten von Y. davon auszugehen sei, dass er den rechten Blinker gesetzt habe, habe ihn das nicht von der gebotenen Vorsicht entbunden. In Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aus, ein Automobilist müsse nicht damit rechnen, von anderen Motorfahrzeugen rechts überholt zu werden.