2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung fest, es sei von der Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners auszugehen, zumal dieser den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit gesehen hätte, wenn letzterer vor dem Fussgängerstreifen angehalten hätte. Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Stück weit vom Fahrzeug von Y. mitgezogen worden sei, da am Fahrzeug keine Teile erkennbar seien, an denen sich der Verletzte oder sein Motorroller hätten einhängen können. Die Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners werde zudem von seiner Mitfahrerin, F., im Wesentlichen bestätigt.