gebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6).