D. Gegen die Einstellungsverfügung liess X. am 11. Februar 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Y. forderte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :