C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2004, mitgeteilt am 23. Januar 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB ein. In Bezug auf die Frage, ob sich Y. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVBG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat, wurde das Verfahren eingestellt und an das Kreisamt A. abgetreten, zumal es sich hierbei um eine Übertretung handelt.