{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-10_2004-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760b517ddade8abb6788c88595ba6d05aba53fdfef7f8b2618c17343ede88df722edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760b517ddade8abb6788c88595ba6d05aba53fdfef7f8b2618c17343ede88df722edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_10", "Checksum": "373b1848db6bce02a5205814c6e44478"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2004 BK 2004 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.03.2004 BK 2004 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung etc. | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:39", "Checksum": "9d1f23c32fdc7e4ae7e2b54e70dc1e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2004 BK 2004 10\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung etc. | StA Einstellungsverfügung\n\n b) Wie bereits ausgeführt, kommt die Staatsanwaltschaft aufgrund des\nvorliegenden Beweisergebnisses zum Schluss, der Beschwerdegegner habe Art.\n34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt,\nindem er auf den nachfolgenden Verkehr nicht Rücksicht genommen habe. Da\nes sich hierbei um eine Übertretung handelt, wurde das Verfahren hinsichtlich\nder Verletzung von Verkehrsregeln an das Kreisamt A. abgetreten. Gleichzeitig\nstellte die Staatsanwaltschaft jedoch fest, der adäquate Kausalzusammenhang\nzwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners und dem eingetretenen Erfolg sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen\nworden. Y. habe nicht damit rechnen können, rechts überholt zu werden. Diese\nArgumentation hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es ist vorliegend ein\nWiderspruch in sich, Y. vorzuwerfen, auf den nachfolgenden Verkehr zu wenig\nRücksicht genommen zu haben und zugleich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Sorgfaltspflichtverletzung und den vom nachfolgenden\nVerkehrsteilnehmer erlittenen Schaden zu verneinen. Wie dargelegt, können\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aussergewöhnliche Umstände einen Unterbruch des Kausalzusammenhangs bewirken. Wirft nun aber\ndie Staatsanwaltschaft Y. mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr\nvor und ereignet sich in diesem Zusammenhang ein Verkehrsunfall, ist nicht er-\n6\n\nsichtlich, weshalb diese Sorgfaltspflichtverletzung für den vom nachfolgenden\nVerkehrsteilnehmer erlittenen Schaden nicht zumindest mitursächlich gewesen\nsein soll. Jedenfalls kann aus den vorliegenden Akten nicht geschlossen werden,\ndie Fahrweise von X. sei derart schwerwiegend beziehungsweise aussergewöhnlich, dass das sorgfaltswidrige Verhalten von Y. selbst als (Mit-)Ursache für\nden vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden völlig in den Hintergrund trete.\nSoweit die Staatsanwaltschaft im Verhalten des Beschwerdeführers eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem ihrer Auffassung nach verkehrsregelwidrigen Verhalten von Y. und dem eingetretenen Schaden erblickt, kann ihr daher nicht gefolgt werden.\n\nc) Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der von der\nStaatsanwaltschaft angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der\nSchluss nahe, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Jedenfalls kann\nbei einer Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste.\nDie Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}