{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-10_2004-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760b517ddade8abb6788c88595ba6d05aba53fdfef7f8b2618c17343ede88df722edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760b517ddade8abb6788c88595ba6d05aba53fdfef7f8b2618c17343ede88df722edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_10", "Checksum": "373b1848db6bce02a5205814c6e44478"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2004 BK 2004 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.03.2004 BK 2004 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Stück weit vom Fahrzeug von Y.\nmitgezogen worden sei, da am Fahrzeug keine Teile erkennbar seien, an denen\nsich der Verletzte oder sein Motorroller hätten einhängen können. Die Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners werde zudem von seiner Mitfahrerin, F., im\nWesentlichen bestätigt. Trotzdem könne Y. gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft der Vorwurf nicht erspart werden, zu wenig auf den nachfolgenden Verkehr\n4\n\nRücksicht genommen zu haben. Wenn er vor dem Abbiegen in den Rückspiegel\ngeschaut hätte, hätte er das herannahende Kleinmotorrad frühzeitig erkennen\nund auf das Abbiegen verzichten können. Auch wenn zugunsten von Y. davon\nauszugehen sei, dass er den rechten Blinker gesetzt habe, habe ihn das nicht\nvon der gebotenen Vorsicht entbunden. In Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aus, ein Automobilist müsse nicht damit rechnen, von anderen Motorfahrzeugen rechts überholt zu werden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu einem verbotenen Überholmanöver habe hinreissen lassen und den rechten Blinker am Fahrzeug von Y. ignoriert habe, lasse die Unaufmerksamkeit des\nBeschwerdegegners derart in den Hintergrund treten, dass eine Unterbrechung\ndes Kausalzusammenhanges angenommen werden müsse.\n\n3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners seien widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2003 habe Y. ausgesagt, er habe den Lenker des Rollers\nvor dem Unfall nicht gesehen. Er wisse nicht, wo dieser gestanden oder gefahren\nsei. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner am 11. Dezember 2003 vor\ndem Untersuchungsrichter zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe\nsich ihm von hinten genähert. Da Y. behaupte, er hätte anlässlich seines Abbiegmanövers in den Rückspiegel geblickt und X. nicht gesehen, könne ausgeschlossen werden, dass er (X.) sich von hinten genähert habe und den Beschwerdegegner rechts habe überholen wollen. Ein weiterer Widerspruch finde sich in der\nEinvernahme vom 11. Dezember 2003. Anlässlich dieser Einvernahme habe Y.\nausgesagt, er habe noch vor dem Fussgängerstreifen nach rechts abbiegen wollen. Diese Aussage könne nicht wahrheitsgetreu sein, zumal der Roller weit hinter\ndem Fussgängerstreifen zu liegen gekommen sei.\n\nb) Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt insofern\nnicht, als nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdegegner tatsächlich in\nden Rückspiegel geblickt hat, den Beschwerdeführer aber trotzdem nicht gesehen hat, weil sich dieser im sichttoten Winkel befunden hat. Sodann spielt es\nkeine Rolle, ob der Beschwerdegegner vor dem Fussgängerstreifen oder nach\ndiesem nach rechts hat abbiegen wollen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die\nBeschwerde aber auch dann gutzuheissen, wenn man von der Sachverhaltsversion der Staatsanwaltschaft ausgeht.\n5\n\n4.a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und\nmithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Die\nzum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu\nfragen, ober der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten\ngeeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des\nLebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu\nbegünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche\nUmstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlichthin nicht gerechnet\nwerden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und\nunmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so allen anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a mit weiteren Hinweisen).\n\n"}