{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-10_2004-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760b517ddade8abb6788c88595ba6d05aba53fdfef7f8b2618c17343ede88df722edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760b517ddade8abb6788c88595ba6d05aba53fdfef7f8b2618c17343ede88df722edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_10", "Checksum": "373b1848db6bce02a5205814c6e44478"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2004 BK 2004 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.03.2004 BK 2004 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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März 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 10\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Mosca\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Alfred\nCastelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden\nvom 21. Januar 2004, mitgeteilt am 23. Januar 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 1. Oktober 2003 kam es um 11.50 Uhr in A. auf der B.-Strasse,\nHöhe Geschäft C., zu einem Verkehrsunfall. Y. fuhr mit seinem Fahrzeug, einem\nRenault 19, Kennzeichen D., auf der B.-Strasse stadteinwärts. Beim Geschäft C.\nwollte er nach rechts abbiegen, um auf den Geschäftsparkplätzen anzuhalten.\nGemäss seinen Angaben habe er den rechten Blinker betätigt. In diesem Augenblick habe ihn X. mit seinem Kleinmotorrad, Marke Honda, Kennzeichen E.,\nrechts überholen wollen. Dabei sei es zu einer seitlichen Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem rechts überholenden Kleinmotorrad gekommen. Demgegenüber macht X. geltend, er habe sein Kleinmotorrad vor dem Fussgängerstreifen angehalten, um zwei Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Dabei will\ner einen Fuss auf den Boden gesetzt haben, um sich auf diese Weise abzustützen. Y. habe sich von hinten mit seinem Fahrzeug genähert und habe ihn seitlich\ngestreift. In der Folge habe er das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestützt. Mitsamt seinem Roller sei er ein Stück weit vom Fahrzeug von Y. mitgezogen worden.\n\nX. erlitt bei diesem Verkehrsunfall einen Querbruch des Mittelphalanx-\nKnochens am 4. Finger der linken Hand.\n\nB. Am 7. Oktober 2003 stellte X. gegen Y. Strafantrag wegen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 3. November 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung etc.\n\nC. Mit Verfügung vom 21. Januar 2004, mitgeteilt am 23. Januar 2004,\nstellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung in Bezug auf\nden Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB\nein. In Bezug auf die Frage, ob sich Y. der Verletzung von Verkehrsregeln\ngemäss Art. 34 Abs. 3 SVBG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 1 SVG schuldig gemacht hat, wurde das Verfahren eingestellt und an das\nKreisamt A. abgetreten, zumal es sich hierbei um eine Übertretung handelt.\n\nD. Gegen die Einstellungsverfügung liess X. am 11. Februar 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragt:\n„1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur\nweiteren Untersuchung zurückzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n3\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Februar\n2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Y. forderte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines\nEntscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle\ndesjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen\nGründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung\nberücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,\nund wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann\nzu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen,\ndie einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen\nW. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996,\nS. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6).\n\n"}