1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin überdies mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar