anwaltschaft im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, lässt sich eine Kostenüberbindung nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO eine dem notwendigen Aufwand angemessene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen. 7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :