Berücksichtigt man, dass von den nicht mittels Quittungen belegten Gegenständen zahlreiche gebraucht waren, erscheint damit mehr als fraglich, ob überhaupt von einer nennenswerten Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem deklarierten Wert der Gegenstände ausgegangen werden kann. Fehlt es am schlüssigen Beweis, dass die beiden Werte offenkundig nicht übereinstimmen, kann der Angeschuldigten aber auch nicht ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gab, zur Last gelegt werden. Nachdem schliesslich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeschuldigte mit ihrem Verhalten die Untersuchung erschwert hat und solches von der Staats-