Ausgehend von diesen Angaben zur Deliktssumme lässt sich keine ausreichend klare Aussage über den tatsächlich Wert der Sendung und damit zur Differenz zum deklarierten Betrag machen. X. vermochte Quittungen vorzulegen, die einen Betrag von rund Fr. 1'054.-- ausweisen. Diese Summe entspricht praktisch dem deklarierten Betrag. Berücksichtigt man, dass von den nicht mittels Quittungen belegten Gegenständen zahlreiche gebraucht waren, erscheint damit mehr als fraglich, ob überhaupt von einer nennenswerten Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem deklarierten Wert der Gegenstände ausgegangen werden kann.