wurde der Gesamtwert der möglicherweise deliktisch erworbenen Gegenstände auf unter Fr. 500.-- geschätzt. Im Polizeibericht vom 13. Dezember 2002 - zwischenzeitlich hatte X. Quittungen für Waren im Betrag von rund Fr. 1'050.-- vorgelegt - wird der Deliktswert der Ware, die nicht zugeordnet werden konnte, mit ca. Fr. 680.-- angegeben. Als nicht zuordnungsbar wurden offenbar jene Gegenstände angesehen, für welche X. keine Quittungen vorzulegen vermochte. Darunter fielen auch, wie dem Rapport zu entnehmen ist, die aus den Sammelcontainern genommenen Kleidungsstücke. Diesen wurden später nur noch ein geringer Wert beigemessen. 6