Anlässlich ihrer Befragung vom 21. Oktober 2002 wurde X. ein Deliktsbetrag von Fr. 2'800.-- vorgehalten. Insofern wäre von einer erheblichen Differenz zwischen dem deklariertem und dem tatsächlichem Wert der Ware auszugehen. Wie der vorgenannte Deliktsbetrag ermittelt wurde, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäss den beiden separaten, am 23. August 2002 ausgefertigten Zusammenstellungen des Deliktsgutes (act. 4.9 und 4.10) wurde der Gesamtwert der möglicherweise deliktisch erworbenen Gegenstände auf unter Fr. 500.-- geschätzt.