Grundsätzlich lässt sich fragen, inwiefern der Umstand, dass der Wert einer Sendung nicht richtig angegeben wird, für sich allein überhaupt schon den Verdacht des Diebstahls zu rechtfertigen vermag. In jedem Fall kann ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten von vornherein nur dann bejaht werden, wenn der tatsächliche und nicht allein der von den Behörden geschätzte oder lediglich vermutete Wert vom deklarierten Wert abweicht. Sodann muss die Abweichung auch ein gewisses Ausmass haben. Denn letztlich kann auch die Deklaration - namentlich bei gebrauchten Sachen - auf einer reinen Schätzung beruhen.