Sodann gab X. schon anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie habe gewisse Kleidungsstücke aus zwei Sammelcontainern genommen. Später machte der Untersuchungsrichter offenbar noch eine telefonische Abklärung bei der Schweizer Berghilfe. Da diese keinen Strafantrag stellte und die Deliktssumme unter Fr. 300.-- lag, erübrigten sich weitere Untersuchungen. Irgendwelche besondere Machenschaften, welche die Aufklärung behindert oder zu besonderem Aufwand geführt hätten, können X. in diesem Zusammenhang 5