Wie dargelegt wurde, können Kosten nur dann überbunden werden, wenn die angeschuldigte Person Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gab oder weil sie die Strafuntersuchung nach der Eröffnung erschwerte. Die Entnahme der Kleider war jedoch weder Grund für die Eröffnung des Verfahrens noch ist ersichtlich, inwiefern X. damit die Untersuchung erschwerte. Dass die in den Paketen vorgefundenen Kleider zum Teil aus einem Sammelcontainer stammten, stellte sich erst nach Eröffnung der Untersuchung heraus. Sodann gab X. schon anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie habe gewisse Kleidungsstücke aus zwei Sammelcontainern genommen.