Der dargelegten besonderen Problematik entsprechend sind Kostenentscheide eingehend und sorgfältig zu begründen. Der Betroffene muss aus der Verfügung genau erkennen, weshalb ihm Kosten überbunden werden (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 393). 2. Die Staatsanwaltschaft hat die Kosten einzig mit der Begründung überbunden, die Angeschuldigte habe Kleider aus zwei aufgestellten Containern der Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen.