Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., C. 1997, N 1206, S. 371). Der dargelegten besonderen Problematik entsprechend sind Kostenentscheide eingehend und sorgfältig zu begründen.