Grundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Entsprechend fällt eine Kostenüberbindung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR - Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang - erfüllt sind. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet.