Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten beruht damit nicht auf einer Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen 4