Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlich-rechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.