C. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 4. März 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgendem Antrag: 1. Die der Beschwerdeführerin mit Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2003 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 563.-seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2003 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :