bei weitem nicht den Wert von Fr. 300.--. Da kein Strafantrag der berechtigten Organisation vorliege, könne die Strafuntersuchung diesbezüglich nicht weitergeführt werden. Das Verfahren sei demnach einzustellen. Aufgrund der Tatsache, dass X. nachgewiesenermassen aus zwei aufgestellten Kleidercontainern der Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen habe, rechtfertige es sich jedoch, ihr die angefallenen Verfahrenskosten zu überbinden;