Gemäss eigenen, nicht überprüfbaren Angaben habe X. sodann verschiedene Kleidungsstücke aus zwei an der G.und an der H. in A. aufgestellten Kleidercontainern der Schweizer Berghilfe entnommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellten diese Entnahmen zwar Diebstähle dar. Die Kleidungsstücke erreichten jedoch 3