Entsprechende Strafanzeigen lägen jedoch nicht vor und allein aus dem Fehlen von Quittungen könne nicht auf ein deliktisches Erlangen der Ware geschlossen werden. Waren im Wert von Fr. 130.90 stammten nachgewiesenermassen aus den Warenhäusern EPA und Migros F. in A.. Nach Auskunft der beiden Warenhäuser könnten generelle Angaben über fehlende Gegenstände jedoch erst nach Erstellen der Jahresinventare gemacht werden. Detaillierte Angaben über fehlende Gegenstände könne man nicht machen. Gemäss eigenen, nicht überprüfbaren Angaben habe X. sodann verschiedene Kleidungsstücke aus zwei an der G.und an der H. in A. aufgestellten Kleidercontainern der Schweizer Berghilfe entnommen.