In der Begründung wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass E. einer geregelten Arbeit nachgehe und hierfür regelmässig Lohn beziehe. E. habe denn auch angegeben, er habe die meisten Sachen selber gekauft und bezahlt. Für den Grossteil der in den Paketen vorgefundenen Gegenstände habe X., die im geringen Umfang bezahlte Arbeiten verrichte, Originalquittungen vorlegen können. Einen kleineren Teil der Ware habe weder zugeordnet noch der käufliche Erwerb mit Quittungen belegt werden können. Entsprechende Strafanzeigen lägen jedoch nicht vor und allein aus dem Fehlen von Quittungen könne nicht auf ein deliktisches Erlangen der Ware geschlossen werden.