A. 1. Am 23. August 2002 wurden im Postzollamt C.-D. zwei am 19. August 2002 von der in A. wohnhaften X. in B. aufgegebene Postpakete überprüft. Die Pakete waren mit einem Wert von jeweils Fr. 500.-- deklariert worden. Da der tatsächliche Wert wesentlich höher eingeschätzt wurde, drängte sich der Zollkontrollbehörde der Verdacht auf, dass es sich beim Inhalt der beiden Pakete um Deliktsgut handeln könnte. Nach den ersten Erhebungen seitens der Kantonspolizei C. wurden die fraglichen Pakete samt Inhalt zwecks weiterer Ermittlungen der Kantonspolizei Graubünden zugestellt.