{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-9_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097690fedd4cbe0629b5cdcac8666d1dfc80601e79904389008062332b79ac0e44bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097690fedd4cbe0629b5cdcac8666d1dfc80601e79904389008062332b79ac0e44bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_9", "Checksum": "98e3b3826c03cbcd2e2afefdfb35cccd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2003 BK 2003 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.03.2003 BK 2003 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:01", "Checksum": "bbbcef7163a492bdbc81c4709caf5765", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2003 BK 2003 9\nRegeste:\nDiebstahl (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung\n\n Anlässlich ihrer Befragung vom 21. Oktober 2002 wurde X. ein\nDeliktsbetrag von Fr. 2'800.-- vorgehalten. Insofern wäre von einer erheblichen\nDifferenz zwischen dem deklariertem und dem tatsächlichem Wert der Ware\nauszugehen. Wie der vorgenannte Deliktsbetrag ermittelt wurde, ist jedoch nicht\nnachvollziehbar. Gemäss den beiden separaten, am 23. August 2002 ausgefertigten Zusammenstellungen des Deliktsgutes (act. 4.9 und 4.10) wurde der Gesamtwert der möglicherweise deliktisch erworbenen Gegenstände auf unter Fr.\n500.-- geschätzt. Im Polizeibericht vom 13. Dezember 2002 - zwischenzeitlich\nhatte X. Quittungen für Waren im Betrag von rund Fr. 1'050.-- vorgelegt - wird der\nDeliktswert der Ware, die nicht zugeordnet werden konnte, mit ca. Fr. 680.--\nangegeben. Als nicht zuordnungsbar wurden offenbar jene Gegenstände\nangesehen, für welche X. keine Quittungen vorzulegen vermochte. Darunter\nfielen auch, wie dem Rapport zu entnehmen ist, die aus den Sammelcontainern\ngenommenen Kleidungsstücke. Diesen wurden später nur noch ein geringer\nWert beigemessen.\n6\n\nAusgehend von diesen Angaben zur Deliktssumme lässt sich keine ausreichend klare Aussage über den tatsächlich Wert der Sendung und damit zur\nDifferenz zum deklarierten Betrag machen. X. vermochte Quittungen vorzulegen,\ndie einen Betrag von rund Fr. 1'054.-- ausweisen. Diese Summe entspricht\npraktisch dem deklarierten Betrag. Berücksichtigt man, dass von den nicht mittels\nQuittungen belegten Gegenständen zahlreiche gebraucht waren, erscheint damit\nmehr als fraglich, ob überhaupt von einer nennenswerten Differenz zwischen\ndem tatsächlichen und dem deklarierten Wert der Gegenstände ausgegangen\nwerden kann. Fehlt es am schlüssigen Beweis, dass die beiden Werte\noffenkundig nicht übereinstimmen, kann der Angeschuldigten aber auch nicht ein\nzivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das Anlass zur Eröffnung einer\nStrafuntersuchung gab, zur Last gelegt werden. Nachdem schliesslich auch\nkeine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeschuldigte mit ihrem\nVerhalten die Untersuchung erschwert hat und solches von der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, lässt sich eine Kostenüberbindung nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen\nund Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Der\nBeschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO eine dem notwendigen Aufwand angemessene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.--\nzugesprochen.\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin überdies mit Fr. 600.--\nausseramtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}