{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-9_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097690fedd4cbe0629b5cdcac8666d1dfc80601e79904389008062332b79ac0e44bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097690fedd4cbe0629b5cdcac8666d1dfc80601e79904389008062332b79ac0e44bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_9", "Checksum": "98e3b3826c03cbcd2e2afefdfb35cccd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2003 BK 2003 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.03.2003 BK 2003 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein\ndie Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen\nliegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des\nAngeschuldigten gegen zivil- oder öffentlich-rechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei\nFreispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden,\nwenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im\nSinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens\nveranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht des aus\ndem Verfahren entlassenen Angeschuldigten beruht damit nicht auf einer Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen\n4\n\nGrundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes\nVerhalten. Entsprechend fällt eine Kostenüberbindung nur in Betracht, wenn die\nVoraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR - Schaden, Widerrechtlichkeit,\nVerschulden, adäquater Kausalzusammenhang - erfüllt sind. Zwar ist denkbar,\ndass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so\nbegründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot.\nDamit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist\nes namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit\nbegründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich\nschuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen; Niklaus Schmid,\nStrafprozessrecht, 3. Aufl., C. 1997, N 1206, S. 371). Der dargelegten besonderen Problematik entsprechend sind Kostenentscheide eingehend und\nsorgfältig zu begründen. Der Betroffene muss aus der Verfügung genau erkennen, weshalb ihm Kosten überbunden werden (W. Padrutt, Kommentar zur\nStrafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 393).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hat die Kosten einzig mit der Begründung\nüberbunden, die Angeschuldigte habe Kleider aus zwei aufgestellten Containern\nder Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in zivilrechtlich\nvorwerfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen.\n\nWie dargelegt wurde, können Kosten nur dann überbunden werden, wenn\ndie angeschuldigte Person Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gab\noder weil sie die Strafuntersuchung nach der Eröffnung erschwerte. Die\nEntnahme der Kleider war jedoch weder Grund für die Eröffnung des Verfahrens\nnoch ist ersichtlich, inwiefern X. damit die Untersuchung erschwerte. Dass die in\nden Paketen vorgefundenen Kleider zum Teil aus einem Sammelcontainer\nstammten, stellte sich erst nach Eröffnung der Untersuchung heraus. Sodann\ngab X. schon anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie\nhabe gewisse Kleidungsstücke aus zwei Sammelcontainern genommen. Später\nmachte der Untersuchungsrichter offenbar noch eine telefonische Abklärung bei\nder Schweizer Berghilfe. Da diese keinen Strafantrag stellte und die\nDeliktssumme unter Fr. 300.-- lag, erübrigten sich weitere Untersuchungen.\nIrgendwelche besondere Machenschaften, welche die Aufklärung behindert oder\nzu besonderem Aufwand geführt hätten, können X. in diesem Zusammenhang\n5\n\nalso nicht zum Vorwurf gemacht werden. Fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem zum Vorwurf gemachten Verhalten und den\nkostenverursachenden behördlichen Handlungen, rechtfertigt sich auch keine\nKostenüberbindung.\n\n3. Gemäss den Akten wurde die Strafuntersuchung deshalb eröffnet, weil\ndas Postzollamt den Wert der Ware erheblich höher als den deklarierten Wert\neinschätzte. Dadurch - so die Untersuchungsbehörde - habe sich der Verdacht\naufgedrängt, beim Inhalt der beiden Pakete könnte es sich um Diebesgut handeln. Doch auch in diesem Zusammenhang lässt sich nicht auf ein zivilrechtlich\nvorwerfbares Verhalten schliessen.\n\nGrundsätzlich lässt sich fragen, inwiefern der Umstand, dass der Wert\neiner Sendung nicht richtig angegeben wird, für sich allein überhaupt schon den\nVerdacht des Diebstahls zu rechtfertigen vermag. In jedem Fall kann ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten von vornherein nur dann bejaht werden, wenn\nder tatsächliche und nicht allein der von den Behörden geschätzte oder lediglich\nvermutete Wert vom deklarierten Wert abweicht. Sodann muss die Abweichung\nauch ein gewisses Ausmass haben. Denn letztlich kann auch die Deklaration -\nnamentlich bei gebrauchten Sachen - auf einer reinen Schätzung beruhen.\n\n"}