{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-9_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097690fedd4cbe0629b5cdcac8666d1dfc80601e79904389008062332b79ac0e44bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097690fedd4cbe0629b5cdcac8666d1dfc80601e79904389008062332b79ac0e44bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_9", "Checksum": "98e3b3826c03cbcd2e2afefdfb35cccd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2003 BK 2003 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.03.2003 BK 2003 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:01", "Checksum": "bbbcef7163a492bdbc81c4709caf5765", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2003 BK 2003 9\nRegeste:\nDiebstahl (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 26. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 9\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Vital, Aktuar\nBlöchlinger.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler,\nOberer Graben 42, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Februar\n2003, mitgeteilt am 11. Februar 2003, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Diebstahl (Kostenüberbindung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. 1. Am 23. August 2002 wurden im Postzollamt C.-D. zwei am 19. August\n2002 von der in A. wohnhaften X. in B. aufgegebene Postpakete überprüft. Die\nPakete waren mit einem Wert von jeweils Fr. 500.-- deklariert worden. Da der\ntatsächliche Wert wesentlich höher eingeschätzt wurde, drängte sich der\nZollkontrollbehörde der Verdacht auf, dass es sich beim Inhalt der beiden Pakete\num Deliktsgut handeln könnte. Nach den ersten Erhebungen seitens der\nKantonspolizei C. wurden die fraglichen Pakete samt Inhalt zwecks weiterer\nErmittlungen der Kantonspolizei Graubünden zugestellt.\n\n2. Die weiteren Erhebungen zeigten, dass die fraglichen Pakete von X.\nund ihrem Freund, E., stammten. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 23. Januar 2003 gegen die vorgenannten Personen ein\nStrafverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls.\n\nB. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 7. Februar\n2003 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen X. und E.\nwegen des Verdachts des Diebstahls ein. In Ziffer 2 der Verfügung wurden die\naufgelaufenen Verfahrenskosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 470.-- und\nBarauslagen von Fr. 93.--, total somit Fr. 563.--, X. auferlegt.\n\nIn der Begründung wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben,\ndass E. einer geregelten Arbeit nachgehe und hierfür regelmässig Lohn beziehe.\nE. habe denn auch angegeben, er habe die meisten Sachen selber gekauft und\nbezahlt. Für den Grossteil der in den Paketen vorgefundenen Gegenstände habe\nX., die im geringen Umfang bezahlte Arbeiten verrichte, Originalquittungen\nvorlegen können. Einen kleineren Teil der Ware habe weder zugeordnet noch\nder käufliche Erwerb mit Quittungen belegt werden können. Entsprechende\nStrafanzeigen lägen jedoch nicht vor und allein aus dem Fehlen von Quittungen\nkönne nicht auf ein deliktisches Erlangen der Ware geschlossen werden. Waren\nim Wert von Fr. 130.90 stammten nachgewiesenermassen aus den\nWarenhäusern EPA und Migros F. in A.. Nach Auskunft der beiden Warenhäuser\nkönnten generelle Angaben über fehlende Gegenstände jedoch erst nach\nErstellen der Jahresinventare gemacht werden. Detaillierte Angaben über\nfehlende Gegenstände könne man nicht machen. Gemäss eigenen, nicht\nüberprüfbaren Angaben habe X. sodann verschiedene Kleidungsstücke aus zwei\nan der G.und an der H. in A. aufgestellten Kleidercontainern der Schweizer\nBerghilfe entnommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellten\ndiese Entnahmen zwar Diebstähle dar. Die Kleidungsstücke erreichten jedoch\n3\n\nbei weitem nicht den Wert von Fr. 300.--. Da kein Strafantrag der berechtigten\nOrganisation vorliege, könne die Strafuntersuchung diesbezüglich nicht\nweitergeführt werden. Das Verfahren sei demnach einzustellen. Aufgrund der\nTatsache, dass X. nachgewiesenermassen aus zwei aufgestellten\nKleidercontainern der Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen habe,\nrechtfertige es sich jedoch, ihr die angefallenen Verfahrenskosten zu überbinden;\n\nC. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 4. März 2003 Beschwerde an die\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgendem\nAntrag:\n1. Die der Beschwerdeführerin mit Einstellungsverfügung vom 7.\nFebruar 2003 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 563.-seien\nauf die Staatskasse zu nehmen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme\nvom 18. März 2003 die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}