Der Geschädigte besitzt kein Recht, vor Erlass einer Einstellungsverfügung einvernommen zu werden. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, der Kreispräsident 6 habe es in Missachtung von Art. 171 StPO unterlassen, ein Strafmandat zu erlassen, so verkennt sie, dass es vorliegend mangels ausdrücklicher Strafandrohung an den Voraussetzungen für eine Verurteilung gemäss Art 292 StGB fehlt und der Kreispräsident folglich zu Recht nicht ein Strafmandat erlassen, sondern das Verfahren eingestellt hat.