Dies gilt auch für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensablauf, die sich ebenfalls als unbehelflich erweisen. Wie erwähnt, sind hier nicht die Regeln des ordentlichen Strafverfahrens anzuwenden. Der Kreispräsident hat demnach den Sachverhalt entgegen der Behauptung von X. hinreichend abgeklärt, indem er den Angeschuldigten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. 8.1, 8.2, 9) und A. darüber hinaus telefonisch zur Sache einvernommen hat (act. 11). Der Geschädigte besitzt kein Recht, vor Erlass einer Einstellungsverfügung einvernommen zu werden.