166, Ziff. 6 je mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin zudem die fehlende Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Staatsanwaltschaft beanstandet, beruft sie sich auf Verfahrensrechte, die nicht ihr, sondern der Staatsanwaltschaft zustehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon vermöchte dieser Einwand ohnehin nichts daran zu ändern, dass das Strafverfahren gegen Z. und A. nach dem Gesagten offenkundig zu Recht eingestellt worden ist. Dies gilt auch für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensablauf, die sich ebenfalls als unbehelflich erweisen.