c) Soweit der Rechtsvertreter von X. die Verfahrensführung beanstandet, bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren bei Übertretungen vor dem Kreispräsidenten handelt. Für dieses Verfahren gelten besondere Vorschriften, welche von den im ordentlichen Strafverfahren anwendbaren Regeln abweichen. So gilt die Vorschrift von Art. 82 Abs. 2 StPO, wonach Einstellungsverfügungen dem Staatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen sind, nur für das ordentliche Verfahren. Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten müssen demgegenüber vom Staatsanwalt nicht genehmigt werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 437, Ziff. 1 sowie S.