28. November 2003 an die Gegenparteien zur Vernehmlassung betreffend Strafanzeige (vgl. act. 8.1, 8.2) nichts, zumal die Strafandrohung erst ab diesem Zeitpunkt rechtsgenüglich erfolgte und damit wirksam war und die inkriminierten von der Anzeigestellerin behaupteten Handlungen vorher stattgefunden haben.